Naturschutzgebiet

Aus Umweltglossar

Wechseln zu: Navigation, Suche

Ein Naturschutzgebiet ist nach mitteleuropäischer Auffassung ein streng geschütztes Gebiet zur Erhaltung von Ökosystemen.

Dies beinhaltet der Schutz von Pflanzen- wie auch von Tierarten. Als Naturschutzgebiete können Flächen auch ausgewiesen werden, wenn sie aus wissenschaftlichen oder naturgeschichtlichen Gründen, sowie wegen ihrer Seltenheit oder besonderen Schönheit schützenswert sind. Dies können unter anderem Biotope wie Moorlandschaften, Heideflächen, Gebirgslandschaften oder Wälder sein.

In Naturschutzgebieten ist die landwirtschaftliche Nutzung, das Betreten von Wegen abseits von öffentlich gekennzeichneten wie auch das Entfachen von Feuer meistens untersagt.



Rechtsgrundlage in Deutschland


Beschreibung, Gebote und Verbote im NSGDas Naturschutzgebiet gehört zu den Möglichkeiten des gebietsbezogenen Naturschutzes, den das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bereitstellt.

In § 23 BNatSchG wird festgelegt, dass Naturschutzgebiete dem besonderen Schutz von Natur und Landschaft dienen sollen und dort existierende Biotope wild lebender Arten erhalten, entwickelt und wiederhergestellt werden sollen. Als Naturschutzgebiete können Flächen auch ausgewiesen werden, wenn sie aus wissenschaftlichen oder naturgeschichtlichen Gründen, sowie wegen ihrer Seltenheit oder besonderen Schönheit schützenswert sind.

Naturschutzgebiete wurden in den alten Bundesländern durch das abgebildete grüne Schild mit dem Seeadler, in den neuen Bundesländern bzw. in der DDR mit dem untenstehenden gelben Schild mit der Waldohreule gekennzeichnet. Das grüne Dreieck mit der schwarzen Flugbildzeichnung eines schwebenden Seeadlers geht auf den Maler und Graphiker Hans Troschel zurück, der als Naturliebhaber auch das Buch Am See der Milane schrieb. Das Schild mit der Eule wurde von Kurt Kretschmann aus Bad Freienwalde entworfen und wird inzwischen im gesamten Bundesgebiet zur Ausweisung der Schutzgebiete verwendet.

In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes in Teilen oder im Ganzen führen können. Es gilt ein so genanntes absolutes Veränderungsverbot. Sie sind aus Schutzgründen grundsätzlich nicht zugänglich, wenn es der Schutzzweck aber ermöglicht kann der Allgemeinheit ein Zugang ermöglicht werden. Im übrigen gilt für jedes bauliche oder sonstige Vorhaben die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung des Bundesnaturschutzgesetzbuches.

Naturschutzgebiete sind bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und müssen in Bebauungsplänen dargestellt und beachtet werden. Man spricht hier von einer nachrichtlichen Übernahme. Sie sind verbindlich und können nicht etwa aufgrund eines übergeordneten Allgemeinwohls in der Abwägung überwunden werden.

1995 bestanden in Deutschland 5.314 Naturschutzgebiete auf einer Fläche von 6.845 km2, die größten Flächen fallen dabei auf Bayern mit 1.416 km2 und Niedersachsen mit 1.275 km2. Die Zahl der Naturschutzgebiete ist seitdem weiter gewachsen.

Umweltbildung für Arbeitnehmer
Ein Gemeinschaftsprojekt der Stiftung Arbeit und Umwelt der IG BCE und der Niedersächsischen Umweltstiftung
Persönliche Werkzeuge