Mitbestimmung
Aus Umweltglossar
Mitbestimmung bezeichnet die Gewährung von Entscheidungsbefugnissen für diejenigen, die zwar von den Ergebnissen der Entscheidungen betroffen sind, aufgrund formaler Rechts- oder Besitzverhältnisse aber zunächst keinen Einfluss auf den Entscheidungsprozess haben.
Häufig bezieht sich Mitbestimmung auf den Zugewinn von Einflussmöglichkeit von Arbeitnehmern auf (im weitesten Sinne) wirtschaftliche Entscheidungen.
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Ziele der Mitbestimmung
Die derzeitig gültige Mitbestimmung in Deutschland ist im wesentlichen zustande gekommen durch das Verhalten der großen deutschen Konzerne in der Nazizeit. Nach dem Ende des 2.Weltkrieges stand für die Siegermächte, wie aber auch für die deutsche Politik fest, dass die Arbeitnehmer an den Unternehmensentscheidungen beteiligt werden müssen.
Mitbestimmung soll Arbeitnehmern Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen ermöglichen. Das betrifft einerseits die Ordnung des Betriebs, die Arbeitsbedingungen und den Umgang mit dem Personal sowie wirtschaftliche Entscheidungen über die Entwicklung und Zukunft des Unternehmens und der Arbeitsplätze. In demokratischen Wahlverfahren bestimmen die Beschäftigten ihre Vertreterinnen und Vertreter, die die Interessenvertretung gegenüber der Unternehmensleitung wahrnehmen sollen.
Arbeitnehmerinteresse
Der Arbeitnehmer strebt mittels Mitbestimmung die Sicherung und Verbesserung seiner sozialen Situation an. Im Einzelnen versucht er folgende Ziele zu verwirklichen (so jedenfalls die gängige Sichtweise nach der Maslowschen Bedürfnispyramide):
- Genügend hohes, sicheres und gerechtes Einkommen
- Befriedigung des Bedürfnisses nach Sicherheit der Beschäftigung
- Befriedigung des Bedürfnisses nach Kooperation und sozialer Geltung
- Entfaltung der Persönlichkeit (Streben nach Selbsterfüllung) durch eine zufriedenstellende Tätigkeit
Durch Mitbestimmung wird prinzipiell die allein am Ziel der Gewinnmaximierung orientierte Unternehmenspolitik modifiziert. Die Alleinbestimmung des Eigentümers soll durch die Mitwirkung der Arbeitnehmer auf eine breitere Legitimationsbasis gestellt werden. Mitbestimmung wird als Möglichkeit verstanden, Nachteile und Belastungen der Arbeiter auf zweckmäßige, geregelte Weise auszugleichen. Der Grundtatbestand eines Interessengegensatzes zwischen Kapital und Arbeit besteht allerdings fort und kann durch Mitbestimmung nicht aufgehoben werden, da die Entscheidungsbefugnis der Arbeitnehmer in klaren Grenzen bleibt.
Dem Arbeitnehmer werden Mitbestimmungsrechte eingeräumt, damit er seine eigenen Ziele zweckmäßig verwirklichen kann.
Arbeitgeberinteresse
Aber auch der Arbeitgeber hat ein Interesse an Mitbestimmung aus ökonomischer Sicht. So wird sie als ein zeitgemäßes Instrument zur Steigerung der Leistungsfähigkeit einer Unternehmung angesehen. Es wird kalkuliert, dass die Reibungsverluste durch die Auseinandersetzungen wegen des oben genannten Interessenkonfliktes größer sind als die angenommenen Effizienzeinbußen bei Einräumung von Mitbestimmungsrechten.
Als weitere Interessenpartei sind die Anteilseigner, die Aktionäre, zu nennen, die unternehmerische Entscheidungen im Aufsichtsrat mitbestimmen. Ihre Ziele decken sich meist mit denen der Unternehmensführung:
- Durch Ertragssteigerung und Minimierung des Aufwandes in erster Linie ein möglichst hohes Einkommen erzielen (Gewinnmaximierung).
Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber bestrebt,
- die Existenz seiner Unternehmung zu sichern und
- seine Unternehmung durch Ausweitung der Marktstellung zu fördern.
Bewertung
Die Mitbestimmung ändert vergleichsweise wenig an der Führung des Unternehmens. Letztlich setzt sich trotz Mitbestimmung die Kraft des Marktes gegen Aufsichtsratsmitglieder durch. Der Markt verhindert überhöhte Lohnkosten, da an ihnen auch die Arbeitnehmervertreter am Ende kein Interesse haben können. Mitbestimmung dient jedoch als Kontrollorgan und verschafft Arbeitnehmern zusätzliche Informationen.
Arten der Mitbestimmung
Es wird unterschieden zwischen zwei Formen der Mitbestimmung:
- betriebliche Mitbestimmung
- Unternehmensmitbestimmung.
betriebliche Mitbestimmung
Gegenstand der betrieblichen Mitbestimmung sind Fragen der Ordnung im Betrieb, der Gestaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsabläufe und Arbeitsumgebung, wie beispielsweise die Verteilung der Arbeitszeit, Personalplanung und Richtlinien zur Auswahl von Personal, Sozialeinrichtungen, Zeiterfassung und Leistungskontrolle. Die betriebliche Mitbestimmung ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), für den öffentlichen Dienst in Personalvertretungsgesetzen und im Bereich der Kirchen in der Mitarbeitervertretung geregelt. Insbesondere werden darin Informations-, Anhörungs-, und Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmervertretung geregelt, aber auch Rechte für einzelne Arbeitnehmer, wie das Recht auf Anhörung und Beschwerde und die Einsicht in Personalakten. Im Vordergrund steht das Schutzbedürfnis der Belegschaft im Arbeitsalltag.
Organ der betrieblichen Mitbestimmung ist der Betriebsrat.
Eine besondere Stellung innerhalb der betrieblichen Mitbestimmung nehmen Jugendliche ein: Ihre Vertretung erfolgt durch die Jugend- und Auszubildendenvertretung JAV.
Unternehmensmitbestimmung
Gegenstand der Unternehmensmitbestimmung sind die unternehmerischen Entscheidungen, die im Aufsichtsrat von Kapitalgesellschaften fallen. An diesen Entscheidungen sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer partizipieren können. In Deutschland unterliegen Unternehmen grundsätzlich der unternehmerischen Mitbestimmung, wenn sie als juristische Personen geführt werden und mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Hier greifen die vergleichsweise schwachen Mitbestimmungsregelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes. Werden mehr als 2000 Mitarbeiter beschäftigt, gelten weiter reichende Mitbestimmungsregelungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitBestG). Am weitesten reichend die Mitbestimmungsregelungen im Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG) enthalten. Es gilt für Montanbetriebe (Bergbau, Eisen, Stahl) die mehr als 1000 Mitarbeiter beschäftigen. In der Bundesrepublik Deutschland haben 763 Unternehmen Aufsichtsräte nach dem Mitbestimmungsgesetz gebildet. 40 Unternehmen haben Aufsichtsräte nach dem Montanmitbestimmungsgesetz.
Organ der Unternehmensmitbestimmung ist der Aufsichtsrat]. Der Aufsichtsrat besteht aus Vertretern der Arbeitnehmer und der Anteilseigner, seine Aufgaben sind die Bestellung und Abberufung des Vorstandes, die Überwachung der Geschäftsführung und die Prüfung der Bücher. In der Kommanditgesellschaft auf Aktien verfügt der Aufsichtsrat weder über Personalkompetenz, noch über Zustimmungsrechte zur Geschäftsführung (mitbestimmungsrechtliche Privilegierung der KGaA).
