Abfallverbringungs-Verordnung

Aus Umweltglossar

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Die Verordnung regelt den Im- und Export von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten („Verbringung“) sowie aus und in Drittstaaten („Einfuhr“ bzw. „Ausfuhr“). Aufgrund verschiedener internationaler Übereinkommen gibt es je nach Konstellation unterschiedliche Regelungen und Notifizierungsverfahren (Anzeige- und Genehmigungsverfahren), also je nach

  1. Art der Entsorgung – Beseitigung oder Verwertung?
  2. Verbringungsrichtung – Im- oder Export?
  3. Zugehörigkeit der betroffenen Staaten (Versand-, Bestimmungs- und Transitstaaten) – EU, OECD, AKP-Staaten (Afrika, Karibik, Pazifischer Raum), Europäische Freihandelsassoziation|EFTA und/oder Basler Übereinkommen?
  4. Art des Abfalls: gefährlich oder ungefährlich und/oder Grüne, Gelbe, Rote Liste oder ungelistet (nur Verwertung)?


Im Rahmen des Seminarangebotes der IG BCE wird stets auch auf Fragen des Abfallrechtes eingegangen.

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