Abfallbeseitigung

Aus Umweltglossar

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Allgemeiner Grundsatz bei der Abfallbeseitigung ist: "Vermeidung vor Verwertung vor Beseitigung". Insgesamt hat aber die umweltverträglichere Möglichkeit Vorrang.

Die rechtliche Einstufung des Abfalls ist insbesondere im Hinblick auf die weiteren Verwendungsmöglichkeiten und Sicherheits- und Transportvorschriften wichtig. Abfall wird in Deutschland durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) definiert. In diesem Gesetz und den zugehörigen Verordnungen stehen detaillierte Vorschriften zu Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfall.

Man unterscheidet Abfall zur "Verwertung" oder "Beseitigung". Bei der Verwertung steht die Nutzbarmachung des stofflichen oder thermischen Potentials im Vordergrund, bei der Beseitigung ist die Vernichtung oder Deponierung der Schadstoffe maßgebend. Die Verwertung muss ordnungsgemäß und schadlos erfolgen. "KO"-Kriterien sind für die thermische Verwertung ein genügend hoher Heizwert und allgemein die Anforderungen aus den Verordnungen zum KrW-/AbfG an die ordnungsgemäße Verwertung. Werden dortige Grenzwerte nicht eingehalten, ist der Abfall als solcher zur Beseitigung einzuordnen und unterliegt strengeren Vorschriften hinsichtlich Transport und Entsorgungsmöglichkeiten.

Abfallbehandlung und Deponierung

Deponien dienen nur zur Lagerung von Abfällen zur Beseitigung. Die Zuordnung der Abfälle erfolgt nach der Deponieverordnung und der Abfallablagerungsverordnung, d.h. nach dem Abfallrecht. Für einfache (Bauschutt- und Boden-)Deponien (Deponieklasse DK 0) ist nur eine baurechtliche Genehmigung erforderlich. Bei Untertagedeponien (DK 4) ist eine bergrechtliche Zulassung erforderlich. Bei allen anderen Deponien ist ein Planfeststellungsverfahren nach Abfallrecht erforderlich.

Hausmülldeponien (heute Deponieklasse DK 1 und 2)

Historisch gesehen waren die ersten Deponien wilde Müllhaufen oder bestenfalls hierfür ausgehobene Erdlöcher. Aufgrund der hauptsächlich organischen Belastung in früheren Jahrhunderten war dies weitgehend unproblematisch. Erst mit der Industrialisierung setzten massive Probleme ein, so dass Deponien ab 1950 immerhin gegen Grundwasser und später auch gegen Regenwasser und seitlich abgedichtet wurde. In den 1970ern wurden Deponien als große biologische Behandlungsanlagen angesehen. Aufgrund der langen Reaktionszeiten bis zum Abklingen der organischen Prozesse und der beträchtlichen Volumina bei diesen Deponien setzte in den 1980ern ein Umdenken ein. Moderne Hausmülldeponien dürfen seit Mitte 2005 nur noch vorbehandelte Abfälle aufnehmen, bei denen organische Bestandteile nahezu nicht mehr vorhanden sind.

Abfallbehandlung kann in der stofflichen oder thermischen Verwertung (z. B. Aufbereitung, Sortierung, etc.) oder in der Beseitigung von Abfällen bestehen. Das heißt Abfallbehandlungsanlagen sind z. B. Schrottplätze (Vorsortierung von Eisenschrott), Müllverbrennungsanlagen (MVA), Mechanisch-biologische Vorbehandlungsanlagen (MBA) und Kompostierungsanlagen. Die Genehmigung und Überwachung dieser Anlagen unterliegt dem Immissionsschutzrecht nach Bundesimmissonsschutzgesetz (BImSchG).

Heutige Müllverbrennungsanlagen haben einen sehr hohen Umweltstandard und stellen z. B. bezüglich Dioxin eine so genannte Schadstoffsenke dar. Das heißt im ankommenden Abfall selbst ist eine deutlich höhere Menge Dioxin vorhanden, als die MVA verlässt. Dioxin als organisches Molekül wird weitgehend vernichtet und stellt heutzutage kein Problem mehr dar. Die Grenzwerte werden signifikant unterschritten. Bemerkenswerterweise sind gemäß der 13. und 17. Bundesimmissionsschutzverordnung die Anforderungen bzgl. einer Vielzahl nicht-organischer Schadstoffe für eine MVA geringer als für Kraftwerke, bei denen traditionelle fossile Brennstoffe eingesetzt werden. Dies erklärt sich möglicherweise aus der schwierigeren Betriebsführung, die für Störungen anfälliger ist.

Weblinks

Umweltbildung für Arbeitnehmer
Ein Gemeinschaftsprojekt der Stiftung Arbeit und Umwelt der IG BCE und der Niedersächsischen Umweltstiftung
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