Abfall (Recht)

Aus Umweltglossar

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Abfall im Sinne des deutschen Abfallrechts sind alle beweglichen Gegenstände, deren sich der Besitzer des Gegenstandes entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Im einzelnen haben diese Merkmale folgende Bedeutung:

  1. Der Gegenstand muss beweglich sein. Kein Abfall ist daher etwa das ölverseuchte Grundstück oder das asbestbelastete Gebäude. Erst das Ausheben des verseuchten Erdreichs bzw. der Abriss des Gebäudes machen den Aushub bzw. die Trümmer zu Abfall. In Folge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 7. September 2004 (Van de Walle u.A., C- 1/03) könnte dieses Definitionsmerkmal nur noch sehr eingeschränkt Anwendung finden, da der Gerichtshof als Abfall im europarechtlichen Sinne auch noch nicht ausgekofferten Boden begreifen will und zum Anderen der europarechtliche Abfallbegriff auf den jeweiligen nationalen Begriff nicht unerhebliche Auswirkungen hat.

  2. Der Besitzer entledigt sich eines Gegenstandes vor allem dann, wenn er ihn einem Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsverfahren zuführt. Er "entledigt" sich eines Gegenstandes außerdem auch dann, wenn er seine Sachherrschaft über den Gegenstand aufgibt, ohne dass der Gegenstand zu irgendeinem Zweck weiter verwendet würde, wenn er den Gegenstand also im umgangssprachlichen Sinne schlicht "wegwirft".

  3. Ob sich der Besitzer eines Gegenstandes entledigen will, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist unter Berücksichtigung der Gebräuche und Sitten des geschäftlichen Verkehrs zu beurteilen. Das Gesetz geht davon aus, dass ein "Wille zur Entledigung" in der Regel bei einem Gegenstand gegeben ist, der bei einem Produktionsprozess oder einer Dienstleistung anfällt, ohne dass der Zweck der Produktion oder der Dienstleistung darauf gerichtet gewesen wäre, diesen Gegenstand zu erzeugen (Beispiele: Schlacken bei der Stahlerzeugung, Sägespäne bei der Holzbearbeitung), oder dessen Verwendungszweck entfallen ist, ohne dass ein neuer Verwendungszweck an dessen Stelle getreten wäre (Beispiel: das im Garten abgestellte Autowrack). Da der Abfallbegriff insoweit auf den (mutmaßlichen) Willen des Besitzers abstellt, wird diese Erscheinungsform des Abfallbegriffs auch als subjektiver Abfallbegriff bezeichnet.

  4. Der Besitzer muss sich eines Gegenstandes entledigen, wenn der Gegenstand für seinen ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet wird, durch seinen Zustand das Allgemeinwohl gefährden kann und diese Gefährdung nur durch eine geordnete Abfallentsorgung abgewendet werden kann (objektiver Abfallbegriff). Das betrifft beispielsweise die auf einem Betriebsgrundstück langfristig gestapelten Fässer mit hoch giftigen Produktionsrückständen.

Abfälle werden europaeinheitlich durch eine in der Regel 6-stellige Abfallschlüsselnummer bezeichnet, die jeweils eine bestimmte Abfallkategorie repräsentiert. Rechtsgrundlage ist die Abfallverzeichnisverordnung, die eine abschließende Aufstellung und Beschreibung aller zulässigen Abfallschlüsselnummern enthält.

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